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Stand 20.06.2011
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften
für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 -
11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen
diese aus:
1.
Anmeldung und Reisebestätigung
1.1 Mit der Reiseanmeldung
bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung kann
schriftlich, per Telefax, elektronisch/digital per E-Mail oder
Internet, fernmündlich, oder mündlich erfolgen. Der
Reisevertrag kommt durch die Annahme des Reiseveranstalters
zustande, sie bedarf keiner bestimmten Form.
1.2 Weicht der
Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Die Annahme
dieses neuen Angebotes kommt zustande, wenn der
Reiseanmelder innerhalb einer Frist von zehn Tagen die
Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder
Restzahlung erklärt.
1.3 Die Anerkennung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) erfolgt durch
die Anmeldung.
1.4 Der Reiseanmelder erklärt sich mit der
Speicherung seiner Daten aus der Anmeldung einverstanden
(selbstverständlich erfolgt keine Datenweitergabe an Dritte).
Auf Wunsch können die Daten eines Reiseteilnehmers gelöscht
werden, jedoch nicht vor Ablauf der unter 15.3 genannten Frist.
2.
Bezahlung
Mit
der Reisebestätigung und Aushändigung des
Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird dem
Reiseteilnehmer eine Rechnung über den Reisepreis
ausgehändigt, diese ist spätestens bis zum 28. Tag vor
Reisebeginn fällig. Bei Anmeldung der Reise nach dem 28. Tag
vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis mit der Bestätigung
und Übergabe des Sicherungsscheines fällig. Ohne diesen
Sicherungsschein sind Sie nicht verpflichtet Zahlungen zu leisten.
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt
sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis
75,- Euro nicht, so darf der Reisepreis auch ohne die Aushändigung
des Kundengeldsicherungsscheines verlangt werden. Kommt der Kunde
mit seiner Zahlung in Zahlungsverzug,
so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und
den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1
zu belasten.
3.
Leistungen
Der vertragliche Leistungsumfang ergibt sich aus der
Reisebeschreibung im gültigen, aktuellen Prospekt (Druck und
Internet) und der Reisebestätigung. Notwendige
Änderungen der Fahrstrecke und Abweichungen der Reiseabläufe
können die Reisetagesabläufe verlängern oder
verkürzen.
Der Reiseteilnehmer hat sich darüber
bewusst zu sein, dass eine Motorradreise mehr Mitwirkung von ihm
verlangt, als dies bei einer üblichen Pauschalreise der Fall
ist.
4.
Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und
die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich
geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
4.2 Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen,
Im
Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über die Änderung der
Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.
5.
Kundenrücktritt, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde
kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten.
Der Rücktritt vom Vertrag sollte schriftlich erfolgen, kann
aber aus zwingenden Gründen auch mündlich
erfolgen. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt
nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum
Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine
Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis
verlangen.
Der Reiseveranstalter hat diesen
Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung
der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird
nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet:
bis
zum 30. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises,
vom 29. Tag
bis zum 7. Tag vor Reisebeginn: 35% des Reisepreises,
vom 6.
Tag bis zum 2. Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises,
am
Tage der Anreise oder bei Nichtantritt 90% des
Reisepreises
Dem Kunden bleibt es in
jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Es
wird dem Reiseanmelder unbedingt der Abschluss einer
Rücktrittskosten- und Auslandsreisekrankenversicherung
empfohlen.
5.2 Das gesetzliche
Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden
Bedingungen unberührt.
6. Nicht
in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt
der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm
zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch
auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der
Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung
durch den Reiseveranstalter
7.1. Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den
Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Rücktritt
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der
Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten,
wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die
Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu
welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden
spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben
hat und
b) in der Reisebestätigung die
Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist
deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der
Reiseausschreibung verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens
am 45. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber
zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus
diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf
den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8.
Aufhebung des Reisevertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Zur Kündigung des
Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen,
die wie folgt lautet:
§ 651j
(1) Wird die Reise
infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt,
so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und
2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte
zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.
9. Beschränkung der Haftung
9.1.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Die
deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im
Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
9.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs-
und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und
der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters
sind.
9.4. moto-travel haftet bei Reisen mit dem eigenen
Motorrad nicht für Schäden, die auf einen nicht
ordnungsgemäßen Straßenzustand zurückzuführen
sind. moto-travel haftet nicht für Verzögerungen, die
sich durch Baustellen auf den geplanten Routen, durch
mögliche Sperrungen von Passstraßen und ähnliche
Ereignisse ergeben, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss
hat.
9.5. moto-travel haftet jedoch
a)
für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise
und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b)
wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
10.
Mitwirkungspflicht
10.1. Mängelanzeige
Wird die Reise
nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter
einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige
erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen
unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis
zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden,
sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an
dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit
der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den
Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden
anzuerkennen.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein
Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615
c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares
Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3.
Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu
informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B.
Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
10.4. Fahrerlaubnis
Der
Teilnehmer sichert bei allen Motorrad-Reisen zu, dass er
eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Er führt das
Fahrzeug auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Fahrzeug an der
Veranstaltung (Reise) teil, das für den öffentlichen
Straßenverkehr zugelassen ist und sich in fahrsicherem
Zustand befindet. Es gelten die Regeln der StVO und der StVZO bzw.
die Straßenverkehrsordnung im jeweiligen
Reiseland. Das Fahrzeug des Reiseteilnehmers muss ordnungsgemäß
versichert sein, moto-travel schließt keine zusätzlichen
Versicherungen für die Teilnehmer ab.
10.5
Reisegepäck
Grundsätzlich empfiehlt der
Reiseveranstalter eine Reisegepäckversicherung abzuschließen,
die auch für am Motorrad angebrachtes Gepäck Schutz
bietet.
11. Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung
11.1. Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem
Reiseveranstalter unter der am Ende der AGB angegebenen
Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.2. Ansprüche
des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen,
verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
11.3.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f
BGB verjähren in einem Jahr.
11.4. Die Verjährung
nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt.
11.5. Schweben zwischen dem
Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.
Pflichten des Reiseteilnehmers
12.1. Der Reiseteilnehmer führt
während der Motorradreise sein eigenes oder ein auf seine
Kosten gemietete oder geliehenes Motorrad, für dessen
technischen Zustand und ordnungsgemäße Zulassung er
selbst verantwortlich ist. Der Reiseteilnehmer sorgt ferner für
ausreichende Kfz-Versicherung, im Falle einer Reise außerhalb
Deutschlands verpflichtet er sich, eine internationale
Versicherungskarte (sofern für das besuchte Land
vorgeschrieben) seiner Motorradversicherung mit zuführen.
Erforderliche Informationen wie z.B. Fahrzeugscheindaten,
Versicherungsträger etc. sind auf Verlangen dem
Reiseveranstalter rechtzeitig mitzuteilen. Der Reiseveranstalter
empfiehlt bei Auslandsreisen unbedingt eine
Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Ein
Motorradschutzbrief kann über die Versicherung des
Reiseteilnehmers oder über ein Automobilklub abgeschlossen
werden. Gern ist der Reisevanstalter beim Abschluss der nötigen
Reiseversicherungen behilflich.
12.2 Ebenfalls Voraussetzung
für die Teilnahme an einer Motorradreise ist der Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Motorradklasse. Die
Fahrerlaubnis ist während der Reise mit zuführen.
12.3
Jeder Reiseteilnehmer ist für seine Sicherheit und Fahrweise
selbst verantwortlich, auch wenn er in der Gruppe fährt und
dem Reiseleiter folgt. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, die
geltenden Verkehrsregeln des Reiselandes zu beachten, die
Gruppenregeln einzuhalten und weder Mensch noch Natur durch sein
Verhalten zu schädigen. Der Reiseteilnehmer hat die
Voraussetzungen für eine Motorradreise zu erfüllen
.
12.4 Für die erforderliche Schutzkleidung (Motorradhelm
nach aktueller DIN, Motorradfahrerjacke und -hose mit Protektoren
an sturzgefährdeten Körperstellen) und eine ausreichende
Fahrpraxis ist der Reiseteilnehmer eigenverantwortlich.
12.5
Der Reiseteilnehmer hat sich an die angegebenen Abfahrtzeiten und
Aufenthaltszeiten, die von der Reiseleitung angegeben werden zu
halten. Für den Reiseteilnehmer besteht hier eine aktuelle
Informationspflicht. Für eventuelle Folgeschäden haftet
der Reiseteilnehmer.
13. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
13.1. Der Reiseveranstalter wird
Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor
Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird
davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des
Kunden und eventueller Mitreisender (z.B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit)
vorliegen.
13.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten
hat.
13.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
14.
Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für
das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2. Soweit bei Klagen des
Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung
des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht
angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3.
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen.
14.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen
den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für
Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages,
die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
des Reiseveranstalters vereinbart.
14.5. Die vorstehenden
Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten
nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b)
wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht
abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde
angehört, für den Kunden günstiger sind als die
Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren
deutschen Vorschriften.
15.
Reiseversicherung
Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-,
Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und
Reisehaftpflichtversicherung ferner eines Schutzbriefes der den
Rücktransport des eigenen Motorrades und die Gestellung eines
Ersatzfahrzeuges beinhaltet wird dringend empfohlen. Diese
Versicherungen sind einzeln oder als Versicherungspaket beim
Reiseveranstalter oder bei diversen Automobilklubs buchbar.
16.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge; das gilt auch
für die vorliegenden Reisebedingungen (AGB).
17.
Allgemeine Bestimmungen
17.1 Alle Angaben in unserem Angebot
werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher
Genehmigung veröffentlicht.
17.2 Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Druckfehler, fehlerhafte Angaben,
Rechenfehler und Übersetzungsfehler im gültigen Angebot
(Druck und Internet).
17.3 Wetterbedingungen
Der
Reiseveranstalter ist bemüht, die Tourtermine so zu legen,
dass die Wetterbedingungen für eine Motorradtour im
jeweiligen Tourgebiet möglichst günstig sind. Der
Reiseveranstalter trägt für eventuell eintretende
Schlechtwetterbedingungen keine Verantwortung, insofern hat der
Teilnehmer keinerlei Anspruch auf Erstattung /Anrechnung des
Reisepreises.
17.4 Änderung der AGB.
Der
Reiseveranstalter hat das Recht die AGB zu ändern oder zu
ergänzen. Für den Reiseanmelder gelten die zum Zeitpunkt
der Anmeldung gültigen AGB.
Reiseveranstalter:
moto-travel
Inh.
Hermann-Josef Böcker
Brookstr. 3
27619 Schiffdorf
Tel.
0471/9212400
eMail: 2011 (ät)
moto-travel.de
HP:
http://www.moto-travel.de
Datenschutz
Die Firma
moto-travel, Hermann-Josef Böcker, Brookstr. 3, 27619
Schiffdorf nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr
ernst und hält sich strikt an die Regeln der
Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf dieser
Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem
Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen
an Dritte weitergegeben.
Die nachfolgende
Erklärung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie
wir diesen Schutz gewährleisten und welche Art von Daten zu
welchem Zweck erhoben werden.
moto-travel erhebt
und speichert automatisch in ihren Server Log Files Informationen,
die Ihr Browser an uns übermittelt. Dies sind:
-
Browsertyp/
-version
-
verwendetes
Betriebssystem
-
Referrer
URL (die zuvor besuchte Seite)
-
Hostname
des zugreifenden Rechners (IP Adresse)
-
Uhrzeit der
Serveranfrage.
Diese Daten sind
für moto-travel nicht bestimmten Personen zuzuordnen. Eine
Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird
nicht vorgenommen, die Daten werden zudem nach einer statistischen
Auswertung gelöscht.
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