Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

und  Datenschutz





Stand 20.06.2011

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informations­vor­schrif­ten für Reise­veranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweis­pflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:

1. Anmeldung und Reisebestätigung
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung kann schriftlich, per Telefax, elektronisch/digital per E-Mail oder Internet, fernmündlich, oder mündlich erfolgen. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme des Reiseveranstalters zustande, sie bedarf keiner bestimmten Form.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Die Annahme dieses neuen Angebotes kommt  zustande, wenn der Reiseanmelder  innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.3 Die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) erfolgt durch die Anmeldung.
1.4 Der Reiseanmelder erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten aus der Anmeldung einverstanden (selbstverständlich erfolgt keine Datenweitergabe an Dritte). Auf Wunsch können die Daten eines Reiseteilnehmers gelöscht werden, jedoch nicht vor Ablauf der unter 15.3 genannten Frist.

2. Bezahlung
Mit der Reisebestätigung und Aushändigung des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird dem Reiseteilnehmer eine Rechnung über den Reisepreis ausgehändigt, diese ist spätestens bis zum 28. Tag vor Reisebeginn fällig. Bei Anmeldung der Reise nach dem 28. Tag vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis mit der Bestätigung und Übergabe des Sicherungsscheines fällig. Ohne diesen Sicherungsschein sind Sie nicht verpflichtet Zahlungen zu leisten. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,- Euro nicht, so darf der Reisepreis auch ohne die Aushändigung des Kundengeldsicherungsscheines verlangt werden. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Zahlungsverzug, so ist der Reiseveranstalter be­­rech­tigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 zu belasten.

3. Leistungen
Der vertragliche Leistungsumfang ergibt sich aus der Reisebeschreibung im gültigen, aktuellen Prospekt (Druck und Internet) und der Reisebestätigung.  Notwendige Änderungen der Fahrstrecke und Abweichungen der Reiseabläufe können die Reisetagesabläufe verlängern oder verkürzen.
Der Reiseteilnehmer hat sich darüber bewusst zu sein, dass eine Motorradreise mehr Mitwirkung von ihm verlangt, als dies bei einer üblichen Pauschalreise der Fall ist.

4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, 

Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reise­leistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Kundenrücktritt, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag sollte schriftlich erfolgen, kann aber aus zwingenden Gründen auch mündlich erfolgen. 
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktritts­erklärung des Kunden wie folgt berechnet
:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises,
vom 29. Tag bis zum 7. Tag vor Reisebeginn: 35% des Reisepreises,
vom 6. Tag bis zum 2. Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises,
am Tage der Anreise oder bei Nichtantritt  90% des Reisepreises

Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reisever­anstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Es wird dem Reiseanmelder unbedingt der Abschluss einer Rücktrittskosten- und Auslandsreisekrankenversicherung empfohlen.
5.2 
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatz­teilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Grün­den), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reise­preises. Der Reiseveran­stal­ter wird sich um Erstattung der ersparten Auf­wendun­gen durch die Leistungs­träger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveran­stal­ters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reisever­anstal­ter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteil­nehmer­zahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 45. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Reisevertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
§ 651j
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reise­preis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremd­leistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltun­gen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
9.4. moto-travel haftet bei Reisen mit dem eigenen Motorrad nicht für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Straßenzustand zurückzuführen sind. moto-travel haftet nicht für Verzögerungen, die sich durch Bau­stellen auf den geplanten Routen, durch mögliche Sperrungen von Pass­straßen und ähnliche Ereignisse ergeben, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat.
9.5. moto-travel haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischen­beförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

10. Mitwirkungspflicht
10.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reise­leitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reise­ver­anstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungs­beschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.4. Fahrerlaubnis
Der Teilnehmer sichert bei allen Motorrad-Reisen zu, dass er eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Er führt das Fahrzeug auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Fahrzeug an der Veranstaltung (Reise) teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist und sich in fahrsicherem Zustand befindet. Es gelten die Regeln der StVO und der StVZO bzw. die Straßen­ver­kehrsordnung im jeweiligen Reiseland. Das Fahrzeug des Reiseteilnehmers muss ordnungsgemäß versichert sein, moto-travel schließt keine zusätzlichen Versicherungen für die Teilnehmer ab.

10.5 Reisegepäck
Grundsätzlich empfiehlt der Reiseveranstalter eine Reisegepäckversicherung abzuschließen, die auch für am Motorrad angebrachtes Gepäck Schutz bietet.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reisever­anstalter unter der am Ende der AGB angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisever­anstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
11.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
11.4. Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
11.5. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reise­veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Ver­jährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Pflichten des Reiseteilnehmers
12.1. Der Reiseteilnehmer führt während der Motorradreise sein eigenes oder ein auf seine Kosten gemietete oder geliehenes Motorrad, für dessen technischen Zustand und ordnungsgemäße Zulassung er selbst verantwortlich ist. Der Reiseteilnehmer sorgt ferner für ausreichende Kfz-Versicherung, im Falle einer Reise außerhalb Deutschlands verpflichtet er sich, eine internationale Versicherungskarte (sofern für das besuchte Land vorgeschrieben) seiner Motorradversicherung mit zuführen. Erforderliche Informationen wie z.B. Fahrzeugscheindaten, Versicherungsträger etc. sind auf Verlangen dem Reiseveranstalter rechtzeitig mitzuteilen. Der Reiseveranstalter empfiehlt bei Auslandsreisen unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Ein Motorradschutzbrief kann über die Versicherung des Reiseteilnehmers oder über ein Automobilklub abgeschlossen werden. Gern ist der Reisevanstalter beim Abschluss der nötigen Reiseversicherungen behilflich.
12.2 Ebenfalls Voraussetzung für die Teilnahme an einer Motorradreise ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Motorradklasse. Die Fahrerlaubnis ist während der Reise mit zuführen.
12.3 Jeder Reiseteilnehmer ist für seine Sicherheit und Fahrweise selbst verantwortlich, auch wenn er in der Gruppe fährt und dem Reiseleiter folgt. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, die geltenden Verkehrsregeln des Reiselandes zu beachten, die Gruppenregeln einzuhalten und weder Mensch noch Natur durch sein Verhalten zu schädigen. Der Reiseteilnehmer hat die Voraussetzungen für eine Motorradreise zu erfüllen .
12.4 Für die erforderliche Schutzkleidung (Motorradhelm nach aktueller DIN, Motorradfahrerjacke und -hose mit Protektoren an sturzgefährdeten Körperstellen) und eine ausreichende Fahrpraxis ist der Reiseteilnehmer eigenverantwortlich.
12.5 Der Reiseteilnehmer hat sich an die angegebenen Abfahrtzeiten und Aufenthaltszeiten, die von der Reiseleitung angegeben werden zu halten. Für den Reiseteilnehmer besteht hier eine aktuelle Informationspflicht. Für eventuelle Folgeschäden haftet der Reiseteilnehmer.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europä­ischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaats­angehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
13.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behörd­lich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reise­veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reise­vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts­ort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
14.5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

15. Reiseversicherung
Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung ferner eines Schutzbriefes der den Rücktransport des eigenen Motorrades und die Gestellung eines Ersatzfahrzeuges beinhaltet wird dringend empfohlen. Diese Versicherungen sind einzeln oder als Versicherungspaket beim Reiseveranstalter oder bei diversen Automobilklubs buchbar.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge; das gilt auch für die vorliegenden Reisebedingungen (AGB).

17. Allgemeine Bestimmungen
17.1 Alle Angaben in unserem Angebot werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigung veröffentlicht.
17.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Druckfehler, fehlerhafte Angaben, Rechenfehler und Übersetzungsfehler im gültigen Angebot (Druck und Internet).
17.3 Wetterbedingungen

Der Reiseveranstalter ist bemüht, die Tourtermine so zu legen, dass die Wetterbedingungen für eine Motorradtour im jeweiligen Tourgebiet möglichst günstig sind. Der Reiseveranstalter trägt für eventuell eintretende Schlechtwetterbedingungen keine Verantwortung, insofern hat der Teilnehmer keinerlei Anspruch auf Erstattung /Anrechnung des Reisepreises.
17.4 Änderung der AGB.
Der Reiseveranstalter hat das Recht die AGB zu ändern oder zu ergänzen. Für den Reiseanmelder gelten die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen AGB.



Reiseveranstalter:
moto-travel
Inh. Hermann-Josef Böcker
Brookstr. 3
27619 Schiffdorf
Tel. 0471/9212400
eMail: 2011 (ät) moto-travel.de
HP: http://www.moto-travel.de



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